Satzung des Vereins „Kinderstube Reutlingen e. V.“

 

 

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen Kinderstube Reutlingen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Reutlingen.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Reutlingen unter VR1039 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung,
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Einrichtung und Unterhaltung von Kleinkindgruppen für Kinder bis zum Eintritt in den Kindergarten sowie durch die sozialpädagogische Betreuung von Förderung von Kindern.

 

  • 3 Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sein Ziel im Sinne des § 2 unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Mitglied des Vereins kann nur werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zum Austritt beschließen (vgl. § 7).
  4. Die Aufnahme als passives Mitglied ist möglich. Der Beitrag für eine passive Mitgliedschaft wird gem. § 5 beschlossen. Passive Mitglieder sind nur bei der Wahl des Vorstands stimmberechtigt. Der Austritt eines passiven Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

 

  • 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
(vgl. § 7).

 

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstands erfolgen als

-Versammlung

oder

- sog. „Online - Präsenzversammlung“

an der nicht (physisch) anwesende Mitglieder zusätzlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel (Telefon oder Videokonferenz, Chat, etc.) teilnehmen können  

oder

- sog. „virtuelle Vollversammlung“ ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über:
    Satzungsänderungen,
    b. Auflösung des Vereins,
    c. Aufgaben des Verein,
    d. den jährlichen Vereinshaushalt,
    e. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    f. Festsetzung der Regelungen zum Vereinsaustritt,
    g. Festsetzung des Beitrags (siehe § 5 Pkt. 1).
  2. Die satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einer oder einem 1., 2. und 3. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

  1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außer- gerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Diese werden vom Vorstand in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.
  3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand nach Erfordernis selbst.
  4. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 4 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  5. Der Vorstand kann zur Führung seiner laufenden Geschäfte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten haupt- und nebenberufliche Beschäftigte einstellen.

 

  • 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und dem oder der jeweiligen Protokollant oder Protokollantin zu unterzeichnen. 

 

  • 10 Satzungsänderungen

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 11 Auflösung des Vereins
  1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitskreis der Kleinkindergruppen Reutlingen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.

 

  • 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung in der geänderten Form tritt am 01.03.2020 in Kraft. Die Vereinsmitglieder wurden von der Satzungsänderung unterrichtet.