Unser Schutzkonzept zum Thema Kindeswohlgefährdung §8a (Stand 2021)                                                                                                                      

Was uns am Herzen liegt...

 

Uns ist wichtig, dass die Kinder Selbständigkeit und Sicherheit für Situationen im Alltag gewinnen, Gemeinschaft erleben und voneinander lernen. Sie sollen erfahren, dass sie Teil einer Gruppe sind und erste soziale Kontakte zu Gleichaltrigen knüpfen.

 

Eine gute Bindung zu uns ermöglicht den Kindern sich sicher und geborgen zu fühlen und sich so frei entwickeln zu können. Wir möchten Emotionen in Wort und durch Körpersprache Gehör schenken, die Kinder ermutigen sich auszudrücken und Ihnen das Gefühl geben, dass sie dabei ernst genommen werden.

Wir unterstützen und fördern zudem die motorischen Fähigkeiten und das körperliche Wohlbefinden durch eine flexible und bewegungsauffordernde Umgebung.

Außerdem soll die Neugierde auf die Vorgänge in der Natur auf natürliche Weise geweckt und durch unsere großen Fenster und einige Ausflüge in die Umgebung gefördert werden.

Die Kinder können in der Kinderstube in einem sicheren und liebevollen Rahmen mit allen Sinnen die Welt erfahren und verstehen.

 

1. Unser Leitbild
Für uns steht das Kind in seiner Lebenssituation im Mittelpunkt. Wir achten Kinder als eigenständige Persönlichkeiten, deren Würde den gleichen Stellenwert hat wie die eines Erwachsenen. Wir nehmen jedes Kind so an, wie es ist. Wir vermitteln ihnen Werte und Lebenskompetenzen, die wichtig im Umgang mit sich selbst und mit anderen sind.
Unsere Grundhaltung ist geprägt von Akzeptanz, Toleranz und Wertschätzung. Wir stehen ein für Integration und wenden uns gegen Fremdenfeindlichkeit, Intoleranz und Ausgrenzung. Auf der Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention verstehen wir uns als Anwalt der Kinder.
Wir ermöglichen den Kindern Partizipation, das heißt: Kinder werden entsprechend ihrem Entwicklungsstand an vielen sie betreffenden Fragen und Entscheidungen beteiligt.
Sowohl Partizipation als auch ein Beschwerdemanagement stehen für einen präventiven Kinderschutz.


2. Definition Kindeswohlgefährdung
Was Kindeswohl konkret bedeutet und was als Kindeswohlgefährdung zu verstehen ist, ist gesetzlich an keiner Stelle definiert und somit ein unbestimmter Rechtsbegriff. Als zentraler Begriff taucht dieser jedoch im Bürgerlichen Gesetzbuch und auch im Sozialgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland auf.
Eine kurze Zusammenfassung und Erklärung des Begriffes bietet diese Definition:
Wohl des Kindes „Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.“
(siehe Jörg Maywald: UN Kinderrechtskonvention – Impulse für den Kinderschutz IzKK Nachrichten 2009)
Werden also die Grundbedürfnisse befriedigt, können die Kinder körperlich, geistig und seelisch gut aufwachsen.


3.Erläuterung was zudem Kinderschutz bedeutet
Gemeinsam Sorge zu tragen, dass
- Die Rechte der Kinder gewahrt werden.
- Die Kinder vor grenzüberschreitendem Verhalten in Einrichtungen geschützt werden.
- Kinder Schutz erfahren bei Kindeswohlgefährdung in Familien und Umfeld
- Geeignete Verfahren der Beteiligung von Kindern, entwickelt und angewendet werden.
- Es für Kinder Möglichkeiten zur Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten gibt.
- Verfahren zum Schutz bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung entwickeln und angewendet werden.


4.Gesetzliche Grundlagen
- UN- Kinderrechte
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sozialgesetzbuch (SGB) / Achtes Buch (VIII)- Kinder- und Jugendhilfe
- Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
-Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
Voraussetzung für den Kinderschutz ist die Haltung, die geprägt ist durch Empathie und Respekt allen Menschen gegenüber- vor allem aber auch gegenüber Rechten und Bedürfnissen von Kindern und dem Willen sich dafür einzusetzen


5.Präventionsarbeit in unserer Kinderstube
5.1.Personalmanagement
Alle neuen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden durch die Einrichtungsleitung zum Thema Kinderschutz und dem § 8a SGB VIII geschult und das Schutzkonzept wird vorgestellt und reflektiert.
Hier werden auch Themen wie Nähe und Distanz, Akzeptanz, Toleranz und Wertschätzung, Beschwerdemanagement, Partizipation und Macht sowie Kommunikationsstrukturen angesprochen. Die Führungszeugnisvorlagepflicht, siehe auch § 72a SGB VIII, gilt für alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses beim jeweiligen örtlichen Einwohnermeldeamt ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kostenpflichtig. Die Kosten übernimmt der Träger.
5.1.Partizipation
Mit zunehmenden Alter verbalisieren sich die Kinder immer öfter, aber auch im Kleinkindalter äußern unsere Kinder ihre Freude, Begeisterung, Ablehnung oder auch ihren Unmut. Unsere Aufgabe ist hier auf die Signale zu achten und diese ernst zu nehmen und demnach pädagogisch zu handeln.
Wir sind uns über das Machtverhältnis und die damit verbundene Verantwortung zwischen Erwachsenen und Kinder bewusst. Regeln und Grenzen werden verbindlich festgelegt und immer wieder auch mit den Kindern überprüft.
5.2.Beschwerdemanagement
Der Umgang mit Kleinkindern ist oft gekennzeichnet durch einen „wortlosen“ Aushandlungsprozess zwischen den Bedürfnissen des Kindes und den Interessen, Zielen und Vorgaben der Erwachsenen. Beschwerdeverfahren für den Bereich der Kinder im Alter von null bis drei Jahren bedeuten in erster Linie die Gestaltung der Beziehung zum einzelnen Kind.
Wir versuchen auf die Bedürfnisse und Kommunikationsformen eines jeden Kindes zu achten und sensibel und wertschätzend darauf zu reagieren. Die größte Herausforderung besteht hier natürlich darin die nonverbale Beschwerde zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren.
In unserem Kinderstubenalltag fragen wir die Kinder
z.B.
- ob wir den Schnuller nun wieder an seinen Platz tun dürfen und warten bis das Kind ihn uns gibt.
- Wir fragen das Kind, ob es gewickelt werden möchte/ wo und von wem.
Wir lassen nonverbale Unzufriedenheitsäußerungen wie Wut, Traurigkeit, Aggressivität, Weinen oder Zurückgezogenheit zu und bieten dem Kind bedürfnisorientierte Lösungsvorschläge/ Alternativen und Strategien an.
Wir verstehen Beschwerde als Gelegenheit zur Entwicklung und Verbesserung unserer Arbeit. Dies erfordert partizipatorische Rahmenbedingungen und eine Grundhaltung, die Beschwerden nicht als lästige Störung, sondern als Entwicklungschance begreift.
Ziel unseres Beschwerdemanagements ist es, Zufriedenheit (wieder) herzustellen.


6. Sexualpädagogisches Konzept
Die sexuelle Neugier von Kindern konfrontiert unsere pädagogischen Fachkräfte mit deren/ihren persönlichen Einstellungen, Haltungen oder Vorerfahrungen. Sie sind der Schlüssel zu einer sexualfreundlichen Erziehung.
Daher gelten wichtige Regeln im Umgang miteinander: • Jedes Kind bestimmt selbst, mit wem sie/er Doktor spielen möchte. • Ein „Nein“ muss akzeptiert und respektiert werden. • Kinder streicheln und untersuchen einander nur so viel, wie es für sie selbst und die anderen Kinder gut ist. • Kein Kind tut einem anderen Kind weh. • Die Kinder stecken sich gegenseitig nichts in den Po, in die Scheide, in die Nase oder ins Ohr. • Größere Kinder, Jugendliche und Erwachsene machen bei Doktorspielen nicht mit. • Hilfe zu holen ist erlaubt und bedeutet nicht, dass jemand ‚petzt‘.
In den ersten Lebensjahren geht es für die Kinder vor allem um das Bedürfnis nach Geborgenheit, Zärtlichkeit und um das Kennenlernen des eigenen Körpers: Kleinkinder erforschen ihre Umwelt, d.h. sie berühren, greifen oder stecken sich Dinge in den Mund. Sie lernen ihren Körper kennen, spüren empfindliche Körperstellen und entdecken Körperöffnungen. Außerdem probieren sie auch aus wieviel Kraft sie haben und was sie schon alles können. Sie setzen sich mit der Geschlechterrolle auseinander. Kinder möchten herausfinden wie die anderen Kinder aussehen, z.B. durch Doktorspiele, gemeinsame Toilettengänge oder durch das gegenseitige Beobachten. Kinder wollen keine erwachsene Sexualität praktizieren, auch wenn sie Geschlechtsverkehr imitieren; sie spielen bloß nach, was sie gehört oder gesehen haben und dazu veranlasst sie kein Lustgefühl, sondern die spielerische Neugier.


7.Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Spätestens seit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) zum 1.1.12 ist eine erhöhte Verantwortung in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen gefordert: Die Verantwortung Kinderschutz zu praktizieren. Dazu gehört sowohl das Wahrnehmen von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung als auch der professionelle Umgang damit. Wir, die wir Kinder begleiten, müssen ihnen zur Seite stehen und handlungsfähig sein.
7.1.Verfahrensablauf nach § 8a SGB VIII
Wird den pädagogischen Fachkräften eine Kindeswohlgefährdung gemeldet oder nehmen die pädagogischen Fachkräfte eine Kindeswohlgefährdung wahr bspw. durch Körpermerkmale oder verändertes Verhalten der Kinder bzw. der Erziehungsberechtigten, muss jede Auffälligkeit oder Veränderung schriftlich dokumentiert werden.
Bei Auffälligkeiten erfolgt der Austausch im Team gemeinsam mit der Leitung. Dies wird ebenfalls schriftlich dokumentiert, um herauszufinden, ob die Beobachtungen der Fachkräfte übereinstimmen.
Zusätzlich wird eine Risikoeinschätzung nach der KIWO-Skala erarbeitet,
um gezielter handeln zu können.
Um Eindrücke besser einzuschätzen, müssen Elterngespräche geführt werden. Bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt ist es wichtig, die Eltern vorerst (zum Schutz des Kindes!) nicht zu informieren bzw. Elterngespräche zu führen.
Dennoch sollten die Fachkräfte Kontakt zu Beratungsstellen (Wirbelwind e.V.) aufnehmen.
Sofern nach diesen Schritten keine Kindeswohlgefährdung erkennbar ist, müssen die Fachkräfte weiterbeobachten und dokumentieren.
Falls sich der Verdacht bestätigt bzw. weitere Verdachtsmomente vorhanden sind, ist das Hinzuziehen einer „Insoweit erfahrenen Fachkraft (IeF)“ zur gemeinsamen Risikoeinschätzung unumgänglich. Sobald bei der Risikoeinschätzung durch die „IeF“ Verdachtsmomente wahrgenommen werden, besteht eine drohende Gefährdung und es ist sofortige Hilfe notwendig. Die pädagogischen Fachkräfte müssen schnellstmöglich Elterngespräche führen und Vereinbarungen treffen. Diese sollten reflektiert werden; bei Bedarf wird ein Hilfeplan
erstellt. Bei fehlendem Ergebnis müssen die Fachkräfte eine erneute Risiko- abschätzung mit der „IeF“ durchführen. Bei akuter Kindeswohlgefährdung muss (zum Schutz des Kindes!) sofort das Jugendamt informiert werden, ggf. wird die Polizei hinzugezogen.